AGB - Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Stand: Januar 2016
1. Allgemeines
Unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen liegen alle Angebote und Vereinbarungen zu
Grunde. Auch wenn es nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde gilt dies auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen. Unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden
durch Annahme der Leistung oder Lieferung anerkannt. Auch wenn wir nicht ausdrücklich
widersprechen sind abweichende Bedingungen des Käufers/ Bestellers für uns unverbindlich, wenn
wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen. Erst mit Zugang unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande. Alle Angebote sind freibleibend und
unverbindlich bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Sämtliche Ergänzungen, Änderungen oder
Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 1 Angebote, Vertragsunterlagen
1. Unsere Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Monaten. Die Frist der Gültigkeit beginnt mit dem aus
dem Angebot ersichtlichen Datum. Nach dieser Frist kann ein saisonaler Zuschlag anfallen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt nach unserer schriftlichen
Auftragsbestätigung zu Stande.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Gewicht, Muster, Leistungsdaten und sonstige Beschreibungen sind
nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen.
4. An Urkunden und Informationen der vorgenannten Art behalten wir uns alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich
gemacht werden.
5. Alle in unseren Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen enthaltenen Abbildungen,
Zeichnungen und Maße stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Vorbehalten bleiben
Konstruktionsänderungen und Ausführungsart auch ohne besondere Benachrichtigung des
Auftraggebers, wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und wenn sich hieraus keine
Mehrbelastung des Auftraggebers ergibt. Sind Konstruktionszeichnungen und Ausführungen mit
einer Mehrbelastung verbunden, so ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Wird diese
verweigert, sind beide Seiten berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung ist
nur wirksam, wenn sie beiderseitig durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt worden ist. Im
Rücktrittsfall sind Anzahlungen des Auftraggebers zu erstatten, weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise für Lieferungen gelten ausschließlich ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern sich
aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Unsere Preise gelten nur bei ungeteilter Abnahme der angegebenen Lieferungen oder Leistungen.
3. Unsere Preise sind Netto-Preise, die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe gesondert
ausgewiesen
4. Sofern sich aus Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis Netto (ohne Abzug)
sofort ab Erhalt der Ware/ Leistung zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug so
werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen
Zentralbank gem. Diskontüberleitungsgesetz p.a. fällig.
5. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung
6. Auch bei anders lautenden Bestimmungen des Bestellers sind wir berechtigt Zahlungen zunächst
auf dessen älteren Schulden zu verrechnen, sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind
wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
zu verrechnen.
7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Bestellers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck oder ein Wechsel
nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Außerdem sind wir
sodann berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen auf der
vereinbarten Preisgrundlage abzurechnen. Für eine Wiederaufnehme der Arbeiten sind gesonderte
Absprachen erforderlich, insbesondere sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
8. Aufrechnungsrechte stehen den Bestellern nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur befugt, als sein Gegenstand auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
9. Die Preise für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Toren sowie jeglicher anderer Erdeinbauten
verstehen sich für normal gewachsenen Erdboden ohne jegliche Stemmarbeiten. Die Aufstellung in
steinigem Erdboden, sowie die Entfernung von Hindernissen, insbesondere Bäume und
Baumwurzeln, Gesträuch, Restfundamente, Abtransport und ähnlichem erfolgt sofern schriftlich
nicht anderes vereinbart wurde zum jeweils gültigem Stundenverrechnungs-satz und der
benötigten Maschinen- und Gerätekosten gemäß Arbeitszeitnachweis.
10. Unsere Rechnungen sind sofort, gerechnet vom Datum der Rechnung an, ohne jeden Abzug zu
bezahlen. Wir behalten uns vor, gesonderte Zahlungsbedingungen zu treffen.
§ 3 Montagebedingungen
1. Für die Aufstellung von Zäunen, Türen und Tore sind die uns vom Auftraggeber gezeichneten
Grenzmarkierungen maßgeblich. Die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt der Auftraggeber, der auch auf
seine Kosten etwa erforderliche Genehmigungen Dritter, insbesondere von Behörden, Nachbarn oder
Versorgungsträgern zu beschaffen hat.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall, dass sich auf der Zaunflucht oder bis zu einem
Meter rechts oder links davon Kabel, Rohre oder ähnliches im Erdreich befinden, uns deren Art und
Lage bei Auftragserteilung schriftlich und mit maßstabsgerechter Skizze mitzuteilen. Geht eine
derartige schriftliche Mitteilung nicht bei uns ein, gehen alle Wiederherstellungskosten etwa von
unseren Mitarbeitern beschädigter Kabel, Rohre oder ähnliches zu Lasten des Auftraggebers.
3. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht auf den
Auftraggeber über, sobald er alle Verbindlichkeiten aus dem der Lieferung/ Leistung zugrunde
liegenden Auftrag erfüllt hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Nichterfüllung seiner
Verbindlichkeiten gemäß § 3/10 die Wegnahme der fest mit seinem Grundstück oder einer
anderen Sache verbundenen gelieferten Sachen zu dulden. Die für die Wegnahme anfallenden
Arbeits- und Fahrtkosten hat der Auftraggeber zu ersetzen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzug
1. Der Liefer- und Leistungszeitraum wird von uns bezogen auf einzelne Aufträge angegeben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und
kaufmännischen Fragen voraus. Die von uns genannten Termine sind annähernd und
unverbindlich, soweit nicht ausschließlich etwas anderes vereinbart ist.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Leistungszeitraumes aus von uns zu vertretenden Gründen
um mehr als 6 Wochen, ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigt nachdem er eine
Nachfrist von weiteren 4 Wochen gesetzt hat. Die Nachfristsetzung ist erst wirksam, wenn sie uns
durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde und beginnt mit dem Zustelldatum dessen.
4. An vereinbarte Lieferfristen sind wir nicht gebunden im Falle von uns direkt oder indirekt
betreffenden Streiks oder Aussperrungen, Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen
Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbeteiligung, sowie höhere Gewalt. In diesen Fällen
verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Wird durch die vorgenannten
Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.
6. Wird bei Abrufaufträgen nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser
Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Waren zu liefern oder von dem
rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
§ 5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung ab Werk vereinbart.
Übernehmen wir auf Wunsch des Bestellers die Versendung der Liefergegenstände, so geht mit Ihrer
Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände auf den
Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt. Sind die Liefergegenstände versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die
Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung
der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
§ 6 Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen sowohl bei Kaufverträgen, als auch bei
Werkleistungsverträgen voraus, dass der Besteller den in §§ 377, 378 HGB geregelten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten unverzüglich ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer
Wahl zu Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung
sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht
dadurch erhöhen, dass der Lieferungsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
3. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu
vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl,
so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages)
oder Minderung (Herabsetzung des Preises) zu verlangen.
4. Wir haften nach gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, wird die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden schaden begrenzt.
5. Die Gewährleistungshaft erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch den
Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird und wenn Einbau- und
Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden.
6. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 (sechs) Monate ab Lieferdatum, gerechnet ab
Gefahrenübergang, bei Geschäften an denen kein Verbraucher beteiligt ist. Diese Frist ist eine
Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir behalten uns das Eigentum am Lieferungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist
auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er
verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschl. Mwst.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritter erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach
Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der
Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, als zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen vereinbarten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung
(Faktura, Endbetrag einschl. Ust.). Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
6. Wird der Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
so gilt vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller
verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit
freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10 % übersteigt, die Auswahl der frei zu gebenen Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Georg Goerdt Zaunsysteme GmbH
2. Gerichtsstand ist ausschließlich das Amtsgericht Lüdinghausen
3. Unabhängig von vorstehender Gerichtsstandsklausel sind wir berechtigt, den Vertragspartner auch
an seinem Geschäftssitz oder Wohnort bei Verträgen mit Auslandsberührung auch in der
Hauptstadt des Empfängerlandes zu verklagen.
4. Es gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Auslandsberührung ausschließlich deutsches Recht. Das
Wiener UN- Übereinkommen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom
11.04.1980 einschließlich seiner Nachfolgeregelungen findet auf Rechtsgeschäfte mit uns keine
Anwendung.


